SATZUNG

des Turnvereines von 1892 Schaffhausen e. V.
(Stand 21.11.2003)

§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Turnverein von 1892 Schaffhausen e.V." und wurde

erstmalig am 29. Juli 1892 gegründet. Seine Neugründung erfolgte am 13. August

1950. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB) als

Dachorganisation, des Saarländischen Turnerbundes (STB) als Landesverband und

des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS).

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 66787 Wadgassen - Schaffhausen

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2: Zweck des Vereines

 

1. Der Verein hat den Zweck, alle auf ideeller Grundlage möglichen Turn-, Spiel- und

Sportarten zu pflegen und

 

• insbesondere auch die Jugend für den Sport zu begeistern

• und zur allgemeinen Gesunderhaltung beizutragen.

 

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

3. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützigen zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der

Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Etwaige Überschüsse

werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereines verwendet. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Die Satzungen des Deutschen Turnerbundes und des Saarländischen Turnerbundes

haben für den Verein bindende Kraft.

 

 

§3: Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vereinsvorstand

• der Turnrat

• der Turnausschuss

 

 

§4: Begünstigung:

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§5: Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck besonders einberufen werden muss, wobei 3/4 der gültig

abgegebenen Stimmen für die Auflösung notwendig sind.

 

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei

Liquidatoren.

 

3. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den STB mit

der Auflage, es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen aufnahmeberechtigten

Rechtsnachfolger zu verwalten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der STB

berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

 

§6: Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal,

durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen

einzuladen.

 

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand

einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 10% der

stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

 

4. Sie ist oberste Instanz des Vereines. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder

bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

 

 

§7: Der Vorstand

 

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

• dem 1. Vorsitzenden

• dem 2. Vorsitzenden

• dem Geschäftsführer

• dem Hauptkassierer

• dem Oberturnwart

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern

gemeinsam vertreten.

 

3. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstandes. Er überwacht die

Geschäftsführung.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der

Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie die

Erstellung von Ordnungen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

5. Der Turn- und Spielbetrieb untersteht dem Oberturnwart.

 

6. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die zu erlassende Geschäftsordnung

 

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt, um eine kontinuierliche Vereinsarbeit zu ermöglichen. Er bleibt jedoch

so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

 

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, über die ein Protokoll

anzufertigen ist, dass vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder

das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung

kommissarisch zu bestellen.

 

10. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Hauptkassierers und eines

weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

 

§8: Der Turnrat

 

1. Der Turnrat besteht aus:

 

• dem Vereinsvorstand

• den gewählten Beisitzern

• dem Gerätewart

• dem Pressewart

• dem Wanderwart

• dem Jugendwart

• dem stv. Geschäftsführer-

• dem stv. Kassierer

• den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

 

2. Für Beschlussfassungen gelten die Punkte des § 7, Abs. 7 bis 9.

 

 

§9: Der Turnausschuss

 

1. Dem Turnausschuss gehören alle Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter sowie der

Gerätewart an. Der Turnausschuss steht unter dem Vorsitz des Oberturnwartes.

 

2. Weitere Vertreter des Vorstandes können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

 

§10: Die Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden, die sich zu den Zielen des

DTB und des Vereines bekennt.

 

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine evtl. Ablehnung erfolgt

schriftlich; sie bedarf keiner Begründung

 

3. Der Verein besteht aus:

 

• Ehrenmitgliedern

• ordentlichen Mitgliedern

• jugendlichen Mitgliedern

• passiven Mitglieder

 

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste

für den Verein erworben haben, durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben

die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von den Beitragszahlungen

befreit.

 

5. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die den Vereinssport in den

Abteilungen ausüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

6. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

 

7. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich in den

Abteilungen betätigen, im Übrigen aber die Interessen des Vereines fördern.

 

 

§11: Rechte und Pflichten

 

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

Anträge zu unterbreiten. Sie haben das Recht der Benutzung aller Übungsstätten

des Vereines, der Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen

Einrichtungen unter Beachtung der bestehenden Anordnungen. Sie können das

Vereinsheim unter Beachtung der Hausordnung benutzen. Sie haben das Recht

auf Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

• die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern,

• die Vereinssatzung, Anweisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der

Mitgliederversammlung zu beachten und zu befolgen,

• den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,

• und mit dem Vereinsvermögen schonend und fürsorglich umzugehen

 

 

§12: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der

Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der

Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

 

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschließung

d) durch Streichung von der Mitgliederliste

e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

4. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

5. Der Ausschluss kann erfolgen,

• wenn das Mitglied trotz Mahnung 1 Jahr im Rückstand mit seiner

Beitragszahlung liegt.

• bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen

des Vereines

• bei unehrenhaftem Verhalten inner- oder außerhalb des Vereinslebens

• wegen grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten.

 

6. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen

Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

 

7. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und durch eingeschriebenen

Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur

Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss binnen 1 Monats nach

Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt

werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf

rückständige Beitragsforderungen.

 

 

§13: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

• Wahl des Vorstandes, des Turnrates und 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2

Jahren

• Bestätigung der Abteilungsleiter und Trainer

• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des

Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

• Erteilung der Entlastung an den Vorstand

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

 

 

§14: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst.

 

2. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässige

 

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Ausnahmen hiervon

bilden die Wahl des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer, die auf

Antrag geheim erfolgen kann.

 

4. Für Wahlverfahren ist die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen

erforderlich. Bewerben sich mehrere Personen für die aufgeführten Ämter und

erreicht keiner die einfache Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang zwischen den 2

Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen

Stimmen erzielt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

5. Über die Mitgliederversammlung ist stets ein Protokoll anzufertigen, das in der

nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

 

 

§15: Beiträge

 

1. Der Verein erhebt einen Halbjahresbeitrag zur Deckung der entstehenden Kosten,

dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung zur

Genehmigung vorgelegt wird

 

2. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

 

3. Für besonders kostenintensive Abteilungen kann der Vorstand zusätzlich zum

Mitgliedsbeitrag einen Abteilungsbeitrag beschließen, wenn eine Notwendigkeit

hierzu vorliegt.

 

 

§16: Ehrungen

 

1. Die Verleihung des Vereinsabzeichens in Bronze für 25-jährige, in Silber für 40-

jährige und in Gold für 50-jährige Mitgliedschaft ist obligatorisch.

 

2. Alle darüber hinaus gehenden Ehrungen werden vom Vorstand im Rahmen einer

zu erlassenden Ehrenordung beschlossen, bedürfen aber der nachträglichen

Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§17: Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Ein diesbezüglicher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der

abgegebenen Stimmen.

 

 

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